Neues aus dem TRVB-Arbeitskreis!
Auszug aus den Neuerungen der TRVB 134 – Flächen für die Feuerwehr
- Schärfung der Definition „Flächen für die Feuerwehr“: das sind Feuerwehr-Zugänge, Feuerwehr-Zufahrten, Feuerwehr-Aufstellflächen und Feuerwehr-Bewegungsflächen.
- Hindernisse bei der Ausladung/Rettungshöhe dürfen nicht höher als 1,25m (bisher 80cm) betragen.
- Die Aufstellfläche für Feuerwehrleitern darf längs und quer 10 % Neigung nicht überschreiten.
- Weiterer Schwerpunkt waren sprachliche Klarstellungen, um Missverständnisse auszuräumen, zB bei den Anforderungen an die Tragfähigkeit, Umzäunungen, Türöffnungen, Begrenzungen, Abmessungen für Zufahrtswege und Wendeflächen.
Zur TRVB 128 klargestellt wurde, dass der Begriff „Hochhaus“ (Punkt 5.11): sich auf ein Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m bezieht (siehe Änderungsdienst).
Die TRVB 111 enthält einige Querverweise auf die TRVB 125. Diese wurden aktualisiert, da die TRVB 125 im Jahr 2015 neu herausgegeben wurde (siehe Änderungsdienst).
Im Dezember erschienen ist die Neufassung der TRVB 118 für Automatische Holzfeuerungsanlagen. Sie regelt die Anforderungen an Bau- und Anlagentechnik, an die Brennstofflagerung und an die Wartung, Überprüfung sowie Instandhaltung und enthält Ausführungsbeispiele.
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